Infomaterial zum Download
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* Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beauftragung im Zusammenhang mit der Vollmachtübersendung nur dann vom Rechtsanwalt als wirksam zustande gekommen angesehen wird, wenn hierzu im vorab konkret mit der Kanzlei eine Abstimmung erfolgte und in deren Ergebnis Einverständnis von der Kanzlei gegeben wurde, dass die Vollmacht unterschrieben vom Ausstellenden an die Kanzlei zurückgesandt werden kann.